Gesetze / Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung
SchfAusbV 2012§ 5 Zwischenprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202012/5#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202012/5#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202012/5#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202012/5#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Kehr- und Überprüfungsarbeiten bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202012/5#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Technische Abläufe bestehen folgende Vorgaben: